Die Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg wurde im Januar 2023 erweitert und greift nun sowohl bei Neubauvorhaben als auch bei Sanierungsmaßnahmen. Die Pflichtvorgaben gelten dabei sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Gewerbebauten. Welche Pflichten sich für den Bereich Gewerbe und Industrie ergeben und wie Sie die Vorgaben in nur 5 Schritten erfüllen, erläutern wir Ihnen im folgenden Praxisleitfaden. Gerne können Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren und wir beraten Sie zu Ihrem Vorhaben.
Die folgenden Maßnahmen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht. Prüfen Sie zunächst ob Ihr Vorhaben in eine der drei Kategorien passt.
Zu Nichtwohngebäuden zählen Gebäude, die bezogen auf ihre Gesamtnutzungsfläche überwiegend zu Nichtwohnzwecken dienen. Auch geplante Erweiterungen oder Anbauten unterliegen dabei der Photovoltaik-Pflicht.
Zu Nichtwohngebäuden zählen Gebäude, die bezogen auf ihre Gesamtnutzungsfläche überwiegend zu Nichtwohnzwecken dienen. Auch geplante Erweiterungen oder Anbauten unterliegen dabei der Photovoltaik-Pflicht.
Die Photovoltaik-Pflicht greift bei einer vollständigen Erneuerung der Dachabdichtung und Dacheindeckung. Dies gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt.
Die Photovoltaik-Pflicht greift bei einer vollständigen Erneuerung der Dachabdichtung und Dacheindeckung. Dies gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt.
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht.
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht.
Zur Erfüllung der PV-Pflicht muss die Photovoltaikanlage eine Mindestgröße aufweisen. Abhängig vom Bauvorhaben gibt es zur Ermittlung dieser Mindestgröße unterschiedliche Verfahren, die Sie anwenden können. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden kann entweder der Standardnachweis oder der Erweiterte Nachweis angewendet werden. Bei einer Grundlegenden Dachsanierung kann alternativ über den vereinfachten Pauschalnachweis die Mindestgröße ermittelt werden. Ebenso kommt beim Neubau von Parkplätzen ein vereinfachtes Verfahren zum Einsatz.
Zu Nichtwohngebäuden zählen Gebäude, die bezogen auf ihre Gesamtnutzungsfläche überwiegend zu Nichtwohnzwecken dienen. Auch geplante Erweiterungen oder Anbauten unterliegen dabei der Photovoltaik-Pflicht.
Kann bei einer Grundlegenden Dachsanierung angewendet werden. Dabei werden zunächst die Maße der überbauten Grundstücksfläche ermittelt. Die ermittelte Fläche wird mit dem Faktor 0,06 kWp/m2 multipliziert, so dass sich als Ergebnis die mindestens erforderliche Leistung der Photovoltaikanlage in kWp ergibt.
Die Modul-Mindestgröße wird über die Summierung der Einzeldachflächen ermittelt.
Kann bei einer Grundlegenden Dachsanierung und beim Neubau von Nichtwohngebäuden angewendet werden. Die Modul-Mindestgröße wird über die Summierung der Einzeldachflächen ermittelt. Dachelemente wie Aufbauten, Gauben und Kamine innerhalb der Einzeldachflächen werden bei dieser Methode nicht berücksichtigt und führen nicht zu einer Verkleinerung der Einzeldachfläche. Für jede Einzeldachfläche wird geprüft, ob sie zur Solarnutzung geeignet ist. Geeignete Einzeldachflächen werden summiert. Zur Erfüllung der PV-Pflicht muss die Modufläche mindestens 60% der summierten Einzeldachflächen abdecken.
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht.
Kann bei einer Grundlegenden Dachsanierung und beim Neubau von Nichtwohngebäuden angewendet werden. Beim Erweiterten Nachweis werden zunächst die Einzeldachflächen identifiziert und diese in Teilfachflächen unterteilt. Teildachflächen sind Dachflächen einer Einzeldachfläche, die sich durch Ihre Art und Nutzung voneinander unterscheiden. Beispielsweise werden Dachfenster oder Kamine als Störflächen definiert, die nicht für eine Solarnutzung geeignet sind. Nach Abzug der Störflächen werden die verbliebenen Teildachflächen jeweils auf ihre Solareignung geprüft. Die Modulfläche muss dabei mindestens 75% der Summe aller solargeeigneten Teildachflächen abdecken.
Die Photovoltaik-Pflicht greift bei einer vollständigen Erneuerung der Dachabdichtung und Dacheindeckung. Dies gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt.
Kann beim Neubau von Parkplätzen angewendet werden. Die Modulfläche muss mindestens 60% der solargeeigneten Gesamtgrundfläche der Parkplätze abdecken.
Unter bestimmten Voraussetzungen reduziert sich die erforderliche Mindestgröße der Photovoltaikanlage. Beispielsweise wenn eine Pflicht zur Dachbegrünung besteht oder die Größe der Anlage dazu führt, dass die Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich ist.
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht.
Besteht beim Bauvorhaben eine Pflicht zur Dachbegrünung, reduziert sich die Mindestgröße der zu installierende Photovoltaikanlage um 50%.
Die Photovoltaik-Pflicht greift bei einer vollständigen Erneuerung der Dachabdichtung und Dacheindeckung. Dies gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt.
Die erforderliche Mindestgröße reduziert sich, sobald die Grenze zur Ausschreibungspflicht (aktuell 1 MWp) erreicht wird. In diesem Fall kann die Anlagengröße so weit reduziert werden, dass ein Zahlungsanspruch der Marktprämie ohne die Teilnahme an einer Ausschreibung besteht.
Zur Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht können auch Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Beispielsweise kann die Dachfläche an Dritte verpachtet werden, die die Installation und den Betrieb der Anlage übernehmen. Es besteht außerdem die Möglichkeit die Anlage auf einer Freifläche in unmittelbarer räumlicher Umgebung zu installieren. Weitere Ersatzmaßnahmen sind unter Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde möglich.
Führt die Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht zu einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand, so kann auf Antrag bei der zuständigen Baubehörde eine vollständige Befreiung oder Teilbefreiung von der Pflicht erfolgen. Abhängig vom Bauvorhaben können beispielsweise die folgenden Gegebenheiten zu einer Befreiung führen.
Zu Nichtwohngebäuden zählen Gebäude, die bezogen auf ihre Gesamtnutzungsfläche überwiegend zu Nichtwohnzwecken dienen. Auch geplante Erweiterungen oder Anbauten unterliegen dabei der Photovoltaik-Pflicht.
Führt die Umsetzung der Photovoltaik-Pflicht zu einer Erhöhung der Baukosten von mehr als 20 %, so kann eine Pflichtbefreiung aufgrund der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beantragt werden.
Die Modul-Mindestgröße wird über die Summierung der Einzeldachflächen ermittelt.
Erhöhen sich die Baukosten aufgrund der Vorgaben zur Umsetzung der Photovoltaik-Pflicht um mehr als 30 %, kann eine Pflichtbefreiung bei der Baubehörde beantragt werden.
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen der Photovoltaik-Pflicht.
Bei einer Dachsanierung wird die Unzumutbarkeit nicht anhand der Baukosten ermittelt. Bei älteren Bestandsbauten ist meist eine Ertüchtigung der elektrischen Infrastruktur und des Netzanschluss erforderlich, so dass sich die Kosten zur Installation einer Photovoltaikanlage erhöhen. Entsprechend ist eine Unzumutbarkeit gegeben, sobald die Netzanschluss- und gebäudespezifischen Systemkosten mehr als 70 % der Gesamtkosten für die Photovoltaikanlage betragen.
Nach erfolgreicher Ermittlung der Photovoltaik-Mindestgröße können die Informationen in die weitere Planung des Bauvorhabens einfließen. Grundsätzlich empfiehlt es sich zu einem möglichst frühen Planungsstand die Installation einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie bei Ihrem Vorhaben.